Sicherheit
Was am Fahrrad vorgeschrieben ist und was nur empfohlen
Bremsen, Glocke und Beleuchtung nach StVZO, Punkt für Punkt, dazu die Unfallzahlen des Statistischen Bundesamtes für das Jahr 2025.

Vieles, was über die Ausrüstung von Fahrrädern erzählt wird, steht in keiner Vorschrift, und einiges, was wirklich vorgeschrieben ist, fehlt an erstaunlich vielen Rädern. Die maßgeblichen Stellen sind drei Paragrafen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung.
Dieser Ratgeber geht sie der Reihe nach durch, trennt Pflicht von Empfehlung und stellt die amtlichen Unfallzahlen daneben, damit die Größenordnung klar ist. Am Ende steht eine Kontrolle, die rund 10 Minuten dauert.
Bremsen und Glocke: zwei kurze Paragrafen
§ 65 StVZO ist in diesem Punkt knapp: Fahrräder müssen zwei voneinander unabhängige Bremsen haben. Numerische Vorgaben für die Verzögerung nennt die Vorschrift für Fahrräder nicht; verlangt wird, dass die Bremsen ausreichend wirken.
Zwei unabhängige Bremsen heißt getrennt bedienbar. Vorderrad- und Hinterradbremse an zwei Hebeln erfüllen das ebenso wie eine Rücktrittbremse hinten in Verbindung mit einer Handbremse vorn. Ein Rad mit nur einer wirksamen Bremse ist nicht nur gefährlich, sondern nicht vorschriftsmäßig.
§ 64a StVZO verlangt, dass Fahrräder mit mindestens einer helltönenden Glocke ausgerüstet sind. Andere Einrichtungen für Schallzeichen sind an Fahrrädern nicht zulässig, Radlaufglocken sind ausdrücklich verboten. Eine Hupe ersetzt die Klingel also nicht.

| Paragraf | Was vorgeschrieben ist | Häufiger Mangel in der Praxis |
|---|---|---|
| § 65 | zwei voneinander unabhängige Bremsen | eine Bremse ohne Wirkung, etwa durch verschlissene Beläge |
| § 64a | mindestens eine helltönende Glocke | Glocke demontiert oder festgerostet |
| § 67 | Scheinwerfer für weißes Abblendlicht und Schlussleuchte für rotes Licht | Steckleuchten liegen zu Hause |
| § 67 | weißer Rückstrahler vorn, roter nicht dreieckiger Rückstrahler der Kategorie Z hinten | beim Zubehörkauf vergessen |
| § 67 | Seitenstrahler sowie gelbe Rückstrahler an den Pedalen nach vorn und hinten | Pedale ohne Rückstrahler nachgerüstet |
Die Beleuchtungsanlage nach § 67 im Einzelnen
§ 67 StVZO verlangt einen oder zwei nach vorn wirkende Scheinwerfer für weißes Abblendlicht und eine Schlussleuchte für rotes Licht. Dazu kommen ein nach vorn wirkender weißer Rückstrahler und hinten ein roter, nicht dreieckiger Rückstrahler der Kategorie Z.
Für die Seitensicht lässt die Vorschrift drei Wege zu: weiße reflektierende Ringe an Reifen, Felge oder Speichen, vollständig weiß retroreflektierende Speichen beziehungsweise Speichenhülsen, oder mindestens zwei um 180 Grad versetzt angebrachte, nach der Seite wirkende gelbe Speichenrückstrahler. Die Pedale müssen mit nach vorn und nach hinten wirkenden gelben Rückstrahlern ausgerüstet sein.
Bei der Stromquelle ist die Vorschrift offen: Neben dem Dynamo sind eine Batterie oder ein wiederaufladbarer Energiespeicher zulässig. Das erlaubt moderne Akkuleuchten, bedeutet aber auch, dass die Leuchte am Rad sein muss. Eine Stirnlampe am Helm ergänzt den Scheinwerfer, sie ersetzt ihn nicht, weil § 67 die Ausrüstung des Fahrrads beschreibt.

- Scheinwerfer vorn für weißes Abblendlicht, ein oder zwei Stück
- Schlussleuchte hinten für rotes Licht
- weißer Rückstrahler vorn und roter Rückstrahler der Kategorie Z hinten
- Seitensicht über reflektierende Ringe, weiße Speichen oder zwei um 180 Grad versetzte gelbe Speichenrückstrahler je Rad
- gelbe Rückstrahler an den Pedalen, nach vorn und nach hinten wirkend
- Stromquelle wahlweise Dynamo, Batterie oder wiederaufladbarer Energiespeicher
Wie groß das Problem ist: die Zahlen für 2025
Das Statistische Bundesamt hat für 2025 ausgewiesen, dass 462 Radfahrerinnen und Radfahrer tödlich verunglückt sind, darunter 217 auf Pedelecs. Das war jedes sechste Todesopfer im Straßenverkehr, genau 16,4 %.
Auffällig ist die Altersverteilung: 61,5 % der tödlich verunglückten Radfahrenden waren 65 Jahre und älter. Insgesamt zählte die Statistik 95.794 Fahrradunfälle mit Personenschaden, von denen 66,5 % unter Beteiligung eines zweiten Verkehrsteilnehmers geschahen.
Für die Ausrüstung bedeutet die letzte Zahl am meisten. Zwei Drittel dieser Unfälle sind Begegnungen, und in Begegnungen entscheidet, ob Sie gesehen werden. Die Beleuchtungsanlage nach § 67 ist deshalb nicht Formalität, sondern genau die Ausrüstung, die auf diesen Unfalltyp zielt.
| Kennzahl | Wert |
|---|---|
| tödlich verunglückte Radfahrende | 462 |
| davon auf Pedelecs | 217 |
| Anteil an allen Todesopfern im Straßenverkehr | 16,4 % |
| Anteil der tödlich Verunglückten ab 65 Jahren | 61,5 % |
| Fahrradunfälle mit Personenschaden | 95.794 |
| davon mit einem zweiten Verkehrsteilnehmer | 66,5 % |
Was nicht vorgeschrieben, aber wirksam ist
Eine Helmpflicht für Radfahrende enthält die StVZO nicht; die Vorschriften der §§ 64a, 65 und 67 betreffen die Ausrüstung des Fahrzeugs und nicht die der fahrenden Person. Das macht den Helm nicht überflüssig, sondern zu einer Entscheidung, die Sie selbst treffen.
Dasselbe gilt für zusätzliche Sichtbarkeit. Reflektierende Flächen an Jacke, Rucksack oder Fersen bewegen sich mit und werden dadurch aus größerer Entfernung als Mensch erkannt. Eine zusätzliche Rückleuchte am Rucksack ist erlaubt, solange die vorgeschriebene Schlussleuchte am Rad vorhanden und funktionsfähig ist.
Der dritte Punkt ist der Zustand. Rückstrahler, die unter Dreck liegen, reflektieren kaum noch; eine Leuchte mit schwachen Batterien erfüllt die Vorschrift auf dem Papier und nicht auf der Straße. Zwei Minuten mit einem feuchten Tuch an Rückstrahlern und Leuchtengläsern sind der billigste Teil dieser ganzen Liste.

Die Kontrolle in zehn Minuten
Stellen Sie das Rad ins Licht und gehen Sie die Liste in dieser Reihenfolge durch: beide Bremshebel einzeln ziehen und schieben, Glocke betätigen, Scheinwerfer und Schlussleuchte einschalten, alle Rückstrahler suchen, Pedale drehen und die gelben Rückstrahler auf beiden Seiten prüfen.
Rechnen Sie für die vollständige Runde rund 10 Minuten, und machen Sie sie zweimal im Jahr: einmal im Oktober, bevor die Fahrten im Dunkeln beginnen, und einmal im Frühjahr nach dem Winter. Diese beiden Termine decken die Zeiträume ab, in denen Mängel am häufigsten auffallen.
Fehlt etwas, ist der Ersatz in fast allen Fällen zweistellig. Eine Glocke, ein Satz Pedalrückstrahler und ein Paar Speichenrückstrahler kosten zusammen als Rechenbeispiel rund 20 €, und sie sind in rund 15 Minuten montiert.
Vor dem Kauf
- Beide Bremsen einzeln ziehen und das Rad dabei schieben, um die Wirkung zu prüfen
- Bremsbeläge auf Restdicke ansehen, bevor Sie die Bremse für wirksam halten
- Glocke betätigen und auf Gängigkeit prüfen
- Scheinwerfer und Schlussleuchte einschalten und beide am Rad montiert lassen
- Rückstrahler vorn weiß und hinten rot, nicht dreieckig, Kategorie Z, kontrollieren
- Pedale drehen und die gelben Rückstrahler nach vorn und hinten prüfen
- Seitensicht prüfen: reflektierende Ringe, weiße Speichen oder zwei gelbe Speichenrückstrahler je Laufrad
- Rückstrahler und Leuchtengläser mit einem feuchten Tuch säubern
Häufige Fragen
- Reicht eine Stirnlampe am Helm als Fahrradbeleuchtung?
- Nein. § 67 StVZO beschreibt die Ausrüstung des Fahrrads und verlangt einen oder zwei nach vorn wirkende Scheinwerfer für weißes Abblendlicht sowie eine Schlussleuchte am Fahrzeug. Eine Stirnlampe kann das ergänzen, etwa um den Kopf unabhängig vom Lenker zu richten, sie ersetzt die vorgeschriebene Anlage am Rad aber nicht.
- Sind Steckleuchten mit Akku erlaubt?
- Ja. § 67 StVZO nennt neben dem Dynamo ausdrücklich eine Batterie oder einen wiederaufladbaren Energiespeicher als zulässige Stromquelle. Entscheidend ist, dass die Leuchten beim Fahren am Rad montiert und funktionsfähig sind. Steckleuchten, die zu Hause auf dem Schreibtisch liegen, sind der häufigste Mangel dieser Kategorie.
- Welche Rückstrahler schreibt die StVZO an den Speichen vor?
- Die Vorschrift lässt drei Varianten zu: weiße reflektierende Ringe an Reifen, Felge oder Speichen, vollständig weiß retroreflektierende Speichen oder Speichenhülsen, oder mindestens zwei um 180 Grad versetzt angebrachte gelbe Speichenrückstrahler, die zur Seite wirken. Eine der drei Varianten muss an jedem Laufrad vorhanden sein.
- Gibt es in Deutschland eine Helmpflicht?
- Die StVZO enthält keine. Ihre Ausrüstungsvorschriften in den §§ 64a, 65 und 67 beziehen sich auf das Fahrzeug, nicht auf die Person. Die Unfallzahlen des Statistischen Bundesamtes für 2025 zeigen allerdings, wo das Risiko liegt: 462 tödlich verunglückte Radfahrende, 61,5 % davon 65 Jahre und älter.
- Was ist eine Bremse im Sinne der Vorschrift?
- § 65 StVZO verlangt zwei voneinander unabhängige Bremsen, also zwei Systeme, die getrennt bedient werden. Zwei Handbremsen auf Vorder- und Hinterrad erfüllen das, ebenso eine Rücktrittbremse hinten mit einer Handbremse vorn. Zwei Hebel, die auf dieselbe Bremse wirken, erfüllen es nicht, und eine Bremse mit verschlissenen Belägen auch nicht.
- Wie oft sollte ich die Ausrüstung kontrollieren?
- Zweimal im Jahr reicht, wenn die Termine richtig liegen: einmal im Oktober vor den Fahrten in der Dunkelheit und einmal im Frühjahr nach dem Winter. Die vollständige Runde dauert rund 10 Minuten. Nach jedem Sturz und nach jedem Werkstattbesuch lohnt zusätzlich ein kurzer Blick auf Bremshebel und Rückstrahler.
Quellen
- § 67 StVZO – Lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern, einschließlich Speichen- und Pedalrückstrahler — geprüft am 2026-11-03
- § 65 StVZO – Bremsen: Fahrräder müssen zwei voneinander unabhängige Bremsen haben — geprüft am 2026-11-03
- § 64a StVZO – Einrichtungen für Schallzeichen: mindestens eine helltönende Glocke — geprüft am 2026-11-03
- Statistisches Bundesamt – Jedes sechste Todesopfer im Straßenverkehr 2025 war mit dem Fahrrad unterwegs — geprüft am 2026-11-03
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